Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 135 Begriff des Einkommens

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/135#abs-1 (1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/135#abs-2 (2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.

§ 134 § 136