Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 135 Begriff des Einkommens
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2023 – L 2 SO 3211/21
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 48/23
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 – L 7 SO 2344/19
- BSG, 27.02.2025 – B 8 SO 9/23 RBehindertenrecht - Eingliederungshilfe - höchstpersönlicher Anspruch - grundsätzlich keine Vererbbarkeit - nicht rechtzeitig oder zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe - (Vor-)Zahlung bzw Selbstbeschaffung der Leistungen durch den behinderten Menschen mit eigenem Geld - keine spätere Kostenerstattung an die Erben
- BFH, 27.10.2021 – III R 19/19Kindergeld; Feststellung der Fähigkeit volljähriger behinderter Kinder zum SelbstunterhaltZitiert von 9
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 23.07.2025 – S 28 SO 488/23 D
- LSG NRW, 24.04.2024 – L 12 SO 189/23Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 21.09.2023 – 3 KN 25/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/135#abs-1 (1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/135#abs-2 (2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.